Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung – Wie verhalte ich mich richtig?

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Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter zur Polizei erhalten, bedeutet dies zunächst einmal, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Die Vorladungsschreiben erwecken bei den meisten Mitbürgern den unzutreffenden Ersteindruck, dass man zum Erscheinen bei einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei verpflichtet ist. Dem ist nicht so.

In einem gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren ist Niemand verpflichtet, überhaupt Angaben zur Sache zu machen. Auch zum Erscheinen vor der Polizei ist man als Beschuldigter nicht verpflichtet. Lediglich, wenn man eine Ladung zur Vernehmung bei der/dem Staatsanwaltschaft/Zoll oder seitens eines Gerichtes erhält, muss man dieser zunächst Folge leisten. Auch hier gilt allerdings, dass man ein Aussageverweigerungsrecht gegenüber diesen Behörden hat. Allein zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei zu gehen, ohne zunächst vorherige Akteneinsicht genommen zu haben, kann nicht empfohlen werden. Der Beschuldigte tut sich hier grundsätzlich keinen Gefallen.

Die Polizei ist in diesem Falle nicht “Dein Freund und Helfer”, sondern ist in der Regel bemüht, Ermittlungserfolge zu erzielen. Bereits die Ausgangssituation gestaltet sich zu Ungunsten eines Beschuldigten, da dieser nicht über denselben Wissensstand verfügt, wie die vernehmenden Beamten. Gerade wenn man das Gefühl hat, dass man sich nichts zu schulden kommen lassen hat, neigt man dazu, das vor der Polizei auch aussagen zu wollen, gleichsam jeglichen Verdacht von sich zu weisen.

Aus menschlicher Sicht ist diese Reaktion nachvollziehbar, kann jedoch rechtlich gesehen nicht empfohlen werden. Häufig wird im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung dem Beschuldigten der Tatvorwurf nur in groben Stichpunkten vorgehalten. Er weiß häufig nicht, welche Beweismittel bereits existieren und welche Hintergründe zu dem Ermittlungsverfahren geführt haben. Dies sind jedoch häufig Umstände über welche der Beschuldigte Kenntnis haben sollte, um eine effektive Verteidigung aufbauen zu können.

Nicht selten reden sich Beschuldigte im Rahmen einer ersten polizeilichen Vernehmung “um Kopf und Kragen”, was nachträglich nur schwer revidierbar ist. Auch kommt es vor, dass die Beweislage bis zur ersten Beschuldigtenvernehmung so dünn ist, dass das Verfahren einzustellen wäre, die Vernehmungsergebnisse (ein mögliches unfreiwilliges Geständnis) dem Verfahren aus polizeilicher Sicht jedoch einen positiven Fortgang geben, was bis hin zu einer Verurteilung gereichen kann. Auch bei vermeintlich geringen Tatvorwürfen ist es daher empfehlenswert einen in strafrechtlicher Verteidigung erfahrenen Anwalt zu konsultieren, um hier den weiteren Verfahrensgang zu besprechen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen, welche der Beschuldigte allein nicht erhalten würde, um dann eine ausgereifte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ihr Mirko Schubert

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