Im letzten Teil ging es darum, wer darf in der Ehewohnung bleiben und wie sieht es mit dem Unterhalt aus. Im 5. Teil beschäftigen wir uns näher mit dem Thema Zugewinn.
Was ist Zugewinn?
Das Gesetz definiert in § 1373 BGB den Zugewinn als den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Hierzu etwas genauer:
Haben Ehegatten keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen, leben sie in der sog. Zugewinngemeinschaft, bei deren Ende – entweder durch Scheidung oder Tod – ggfls. der eine Ehegatte an den Anderen seinen Zugewinn an Vermögen während der Ehe ausgleichen muss, sofern er einen höheren Zugewinn erzielt hat. Vermögen, dass ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat, spielt somit keine Rolle. Es wird vielmehr gesondert für jeden Ehegatten geschaut, über welches Vermögen er am Tag der Hochzeit (sog. Anfangsvermögen) und über welches Vermögen er am Tag des offiziellen Endes der Ehe, mithin an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag vom Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt wurde oder dem Todestag (sog. Endvermögen) verfügte. Ergibt sich bei dieser Betrachtung, dass ein Ehegatte mehr Vermögen in der Ehe erwirtschaften konnte als der Andere, ist dieser Überschuss zur Hälfte an den anderen Ehegatten auszugleichen (sog. Zugewinnausgleich).
Zum besseren Verständnis nachfolgendes vereinfachtes Beispiel:
Ehemann: | Anfangsvermögen am Hochzeitstag: | 5.000,00 € |
Endvermögen am Tag Scheidungszustellung: | 55.000,00 € | |
Zugewinn: | 50.000,00 € |
Ehefrau: | Anfangsvermögen am Hochzeitstag: | 10.000,00 € |
Endvermögen am Tag Scheidungszustellung: | 30.000,00 € | |
Zugewinn: | 20.000,00 € |
Ergebnis: Die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und dem Zugewinn der Ehefrau beträgt 30.000,00 €. Der Ehemann muss folglich die Hälfte davon, also 15.000,00 €, zum Ausgleich an die Ehefrau zahlen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der sog. Versorgungsausgleich dient der gleichmäßigen Absicherung der Ehegatten im Rentenalter nach der Scheidung. Es soll die aus der familiären Arbeitsteilung (z.B. die Ehefrau war Hausfrau und der Ehemann war erwerbstätig) folgenden unterschiedlichen Einzahlungen der Ehegatten in die Rentenkasse bzw. in die Altersvorsorge ausgeglichen werden. Es handelt sich insoweit um die einzige Folgesache im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens, die das Familiengericht immer von Amts wegen prüft. Es bedarf also keines gesonderten Antrages, sofern eine Abweichung hiervon nicht beabsichtigt ist. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches findet ein Ausgleich aller Rentenpunkte und Rentenanwartschaften statt, die die Ehegatten während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Berlin-Brandenburg, DRV Knappschaft Bahn-See etc.), in einer privaten Rentenversicherung (z.B. Riester-Rente) und einer betrieblichen Rentenversicherung über den Arbeitgeber erworben haben. Das Familiengericht holt hierzu die entsprechenden Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern und Versicherungsgesellschaften ein und gleicht die in der Ehe erworbenen gegenseitigen Anrechte der Ehegatten bei Ausspruch der Scheidung hälftig aus, so dass am Ende beide Ehegatten über die gleiche Altersversorgung verfügen.
Wollen die Ehegatten hiervon abweichen und z.B. den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen oder nur den Ausgleich der privaten und betrieblichen Anrechte ausschließen, so können sie eine Vereinbarung abschließen. Diese ist entweder notariell zu beurkunden oder – sofern beide Ehegatten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind – vom Gericht zu protokollieren. Das Familiengericht prüft in diesen Fällen jedoch gleichwohl, ob diese Vereinbarung unter Umständen sittenwidrig ist, d.h. einen der Ehegatten unangemessen benachteiligt oder nicht. Liegt keine Sittenwidrigkeit vor, setzt das Familiengericht die Vereinbarung um. Anderenfalls sieht es die Vereinbarung als unwirksam an und führt den Versorgungsausgleich nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen durch.
Ihre Doreen Schubert