Drum prüfe, wer sich ewig bindet!

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Vor der Hochzeit kann sich wohl kein Paar vorstellen, dass es einmal zur Scheidung und Trennung kommen könnte. Daher verlassen sich viele Paare auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen, welche aber auch ein gewisses Risiko für die Ehepartner beinhalten. Ein Ehevertrag kann hier Abhilfe schaffen, indem schon vor oder während der Ehe gemeinsam eine gütliche und faire Regelung getroffen wird, wie die finanzielle Situation des Ehepaares im Falle einer Scheidung geregelt sein soll. Zu beachten ist, dass ein Ehevertrag notariell beurkundet werden muss.

Vereinbaren die Eheleute keinen besonderen Güterstand und wird kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der „Normalfall“, nämlich die so genannte Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehe-partner alles, was er an Vermögen in die Ehe einbringt, weiterhin als sein alleiniges Eigentum. Bei einer Tren-nung wird dann geprüft, welcher Ehegatte während der Ehe mehr „Gewinn erwirtschaftet“ hat. Dieser hat dann einen bestimmten Teil davon an den anderen Ehepartner abzugeben. Zur Berechnung des Gewinnes werden in der Regel das Vermögen jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten gegenübergestellt.

Für Paare, bei denen keiner der Partner ein großes Vermögen hat oder gar Schulden mit in die Ehe bringt, für Paare, die sich Kinder wünschen oder bei denen ein Ehepartner arbeitet und der andere sich um den Haushalt und die Kinder kümmert, bietet die Zugewinngemeinschaft in der Regel eine ausgewogene und gerechte Lösung.

Sind allerdings die Ehepartner berufstätig, selbständig oder Unternehmer oder gibt es große Vermögensunter-schiede, lohnt es sich, mit einem Ehevertrag eine individuelle Regelung zu finden.

In einem Ehevertrag können und sollten Regelungen zum Güterstand, zur Altersversorgung und zu Unterhalts-zahlungen getroffen werden. So können beispielsweise Unterhaltszahlungen bei sehr unterschiedlich hohen Einkommen gedeckelt oder ganz ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist es allerdings, in einem Ehevertrag den Unterhalt für gemeinsame Kinder auszuschließen oder einen Ehepartner über Gebühr einseitig zu belasten.

Die Eheleute können den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wählen. Bei dem Güter-stand der Gütertrennung besitzen beide Ehepartner ihr eigenes Vermögen, welches sie auch während der Ehe behalten. Bei der Gütergemeinschaft werden beide Besitzstände, die die Ehepartner mit in die Ehe bringen, zu einem verschmolzen, über den nur beide gemeinsam verfügen können. Es kann aber auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten oder modifiziert werden.

Getreu dem Motto: “Drum prüfe, wer sich ewig bindet!” empfiehlt es sich somit, genau zu prüfen, ob ein Ehe-vertrag sinnvoll ist. Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten wiederum sollte man sich auf jeden Fall umfassend rechtlich beraten lassen.

Ihre Rechtsanwältin
Doreen Schubert

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