Erbausschlagung bei minderjährigem Erben

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Auch ein Minderjähriger, d.h. eine Person bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres, kann Erbe werden. Einer ausdrücklichen Erklärung, die Erbschaft anzunehmen, bedarf es nicht. Aber wie kann verhindert werden, dass der Minderjährige Erbe wird, wenn der Nachlass zum Beispiel überschuldet ist. Hier räumt das Gesetz den gesetzlichen Vertretern, also dessen sorgeberechtigten Eltern, die Möglichkeit ein das Erbe für ihr minderjähriges Kind binnen einer Frist von 6 Wochen auszuschlagen. Unproblematisch in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich die Fälle, in denen nur ein Elternteil in der Regel der, bei dem das Kind lebt das alleinige Sorgerecht hat oder beide sorgeberechtigten Elternteile zusammenleben und sich einig sind. Schwierigkeiten bereiten in der Praxis häufig die Fälle, in denen beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben, aber getrennt leben und gegensätzliche Auffassungen zu einer Erbausschlagung vertreten, etwa weil ein Elternteil von der Überschuldung des Nachlasses nicht überzeugt ist. Das OLG Frankfurt/Main hat in seinem Beschluss vom 03.07.2012, Az: 21 W 22/12, entschieden, dass die 6-wöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft für den minderjährigen Erben erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der letzte von den gemeinsam Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Erbfolge erlangt hat. Wann der Minderjährige selbst Kenntnis von seiner Erbschaft hat, ist unerheblich. Im Klartext heißt das, dass wenn die in München lebende sorgeberechtigte Mutter am 15.11.2012 und der in Hamburg lebende sorgeberechtigte Vater am 30.11.2012 vom Nachlassgericht die schriftliche Mitteilung einer Erbschaft für ihr minderjähriges Kind erhalten, beginnt die 6-wöchige Frist zur Erb-ausschlagung für beide Elternteile, also auch für die Mutter, erst am 01.12.2012, 0:00 Uhr, zu laufen. Versäumt es dann jedoch auch nur ein Elternteil, das Erbe für das minderjährige Kind in der gesetzli-chen Frist auszuschlagen, gilt die Erbschaft für den Minderjährigen als angenommen. Besteht zwi-schen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nun aber Streit, ob ausgeschlagen werden soll, oder in-teressiert sich ein erziehungsberechtigter Elternteil schlichtweg nicht für das Kind, so kann der sorge-berechtigte Elternteil, der von der Notwendigkeit einer Erbausschlagung für das minderjährige Kind überzeugt ist, beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung auf Übertragung der alleinigen Ent-scheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit erwirken. Zu beachten ist aber, dass die gerichtliche Anordnung vor Ablauf der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist ergehen und beim zuständigen Nachlassge-richt mit einer erneuten Ausschlagungserklärung des jetzt allein entscheidungsbefugten sorgeberechtig-ten Elternteiles eingereicht werden muss. In bestimmten Fallkonstellationen bedarf es dann nur noch der familiengerichtlichen Genehmigung. Sie sehen, der Schutz minderjähriger Kinder vor zum Teil nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen kann durch rechtzeitigen anwaltlichen Rat und Unterstützung erreicht werden.

Ihre Doreen Schubert

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