Teil 2 Meine, deine, unsere – Die Immobilie in der Trennung

Teilen:

Nach der Trennung von Ehegatten stellt sich in vielen Fällen die Frage, was mit einem gemeinsamen Haus oder auch einer gemeinsamen Eigentumswohnung geschehen soll.

Haben Sie die Immobilie gemeinsam finanziert, bleiben Sie nach wie vor verpflichtet, den Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Möchten Sie daran etwas ändern, müssen Sie handeln. Natürlich kommt es auf Ihre persönliche Lebenssituation und Ihre Lebensplanung an. Sie bestimmt mithin das Schicksal der Immobilie. Gemeint sind vorliegend die Fälle, in denen beide Ehegatten hälftige Miteigentümer sind. Zur Klärung dieses Problems gibt es mehrere Lösungen, je nachdem, ob sich die Ehegatten einig sind oder nicht. Ist einer der Ehegatten bereit und finanziell dazu in der Lage, das gemeinsame Haus zu Alleineigentum zu übernehmen, kann die Auseinandersetzung der Immobilie in der Weise erfolgen, dass der eine Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernimmt und diesen auszahlt. Sofern der Verkehrswert des Hauses nicht bekannt ist, ist die Einholung eines Wertgutachtens durch einen Immobiliensachverständigen anzuraten. Haben beide Ehegatten wiederum kein Interesse an der Weiternutzung der Immobilie, können sie diese gemeinsam, z.B. über einen Immobilienmakler, verkaufen und den Kauferlös gegebenenfalls. nach Ablösung vorhandener Kreditschulden hälftig aufteilen. In den seltensten Fällen kommt eine Teilung der Immobilie in Wohnungseigentum in Betracht. Zu denken ist hier an ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus mit separaten Wohnungen, die durch Teilungserklärung in mehrere Eigentumswohnungen umgewandelt werden könnten.

Scheiden alle diese Varianten aus, etwa weil die Ehegatten sich nicht verständigen können, kann die Miteigentümergemeinschaft lediglich über den Weg der Teilungsversteigerung beendet werden. Dies kann für beide Ehegatten mit erheblichen Vermögenseinbußen verbunden sein und sollte daher gut überlegt werden. Zu beachten ist ferner, dass der Wert der Immobilie in den Zugewinnausgleich fallen kann. Aus diesem Grund sollte man bei jeder Vermögensauseinandersetzung anwaltlich prüfen lassen, ob zum einen Zugewinnausgleichsansprüche unter den Ehegatten bestehen und ob es zum anderen erforderlich ist, diese gleich mit zu regeln, um späteren finanziellen Nachteilen vorzubeugen.

Ihre Doreen Schubert

Teilen:
Warenkorb
  • Keine Artikel im Warenkorb.