Am 01.09.2021 sind neue Regelungen beim Elterngeldbezug in Kraft getreten. Einerseits wollte der Gesetzgeber bürokratische Hürden abbauen, zum anderen wurden Leistungen ver-bessert bzw. flexibler gestaltet Es erfolgter jedoch auch eine Absenkung der Einkommens-grenze für den Bezug von Elterngeld.
Dem Grunde nach können Arbeitnehmer und Selbständige auf Antrag Elterngeld erhalten, wenn sie nach der Geburt eines Kindes erst einmal gar nicht oder weniger arbeiten. Die Spannbreite für den Bezug von Elterngeld beträgt mindestens 300,00 €, maximal 1.800,00 € im Monat. Der Elterngeld ist abhängig von Nettoverdienst der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes. Anspruchsgrundlage für den Bezug von Elterngeld ist das Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Elterngeld wird hierbei regelmäßig 12 Monate, im Rahmen einer Partnerregelung maximal 14 Monate lang gewährt. Mit der Elterngeld-Plus-Regelung kann die Zahlungsdauer weiter ge-streckt werden (bis zum 32. Lebensmonat möglich), hierfür wird jedoch der monatliche Zahl-betrag reduziert. Seit dem 01.09.2021 wird der Elterngeldanspruch um jeweils einen weiteren Monat verlängert, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, 12 oder 16 Wochen zu früh gebo-ren werden (Frühchenregelung). Maximal kann damit der Elterngeldbezug um weitere vier Monate verlängert werden (ohne Leistungsabsenkung).
Weiterhin hatte der Arbeitgeber zur Flexibilisierung von Arbeitszeiten die Möglichkeiten von Teilzeitarbeit erweitert. Hier wurden die wöchentlichen Arbeitsstunden von bisher 30 auf 32 angehoben. Eine Bürokratieerleichterung besteht darin, dass der Elterngeld beziehende Eltern-teil Nachweise über die wöchentliche Arbeitszeit lediglich noch im Ausnahmefall erbringen muss (früher war dies der Regelfall).
Eine Eingrenzung erfährt der Elterngeldbezug für Spitzenverdiener. Hier lag die Einkom-mensgrenze bei Paaren bislang bei 500.000,00 € Jahreseinkommen. Diese Einkommensgrenze wird auf 300.000,00 € Jahreseinkommen abgesenkt. Für Alleinerziehende gilt weiterhin die Jahreseinkommensgrenze von 250.000,00 €.
Unabhängig von den eingetretenen Neuerungen wurden die Sonderreglungen unter Pande-miebedingungen verlängert. Hier ist insbesondere die Regelung zu erwähnen, wonach coronabedingte Einkommensverluste (Kurzarbeitergeld etc.) bei der Berechnung von Eltern-geld nicht als Einkommen herangezogen werden.
Ihr Mirko Schubert