Steuermythen 3 & 4

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Nach Teil 1 & 2 nehme ich Sie jetzt mit auf eine spannende und informative Reise zu Teil 3 & 4, die Ihnen helfen wird, Klarheit in einem oft verwechselten und komplexen Thema zu finden: Steuern.

Steuermythos 3: Ich kann Investitionen sofort steuerlich absetzen
Viele Mandanten nehmen Investitionen vor und sind dann überrascht, dass die Steuerersparnis im Anschaffungsjahr nicht so hoch ausfällt, wie erhofft.

Sofort voll absetzbar sind im Anschaffungsjahr:

  • laufende Betriebsausgaben
  • geringwertige Wirtschaftsgüter: bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten maximal 800 € netto ohne Umsatzsteuer pro Wirtschaftsgut betragen
  • digitale Wirtschaftsgüter (PC, Computer, Hardware, Software)

 
Bei allen anderen Investitionen werden die Anschaffungskosten über die Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer (Abschreibungszeitraum) als Betriebsausgabe abgesetzt.

Sonderabschreibungen oder ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) sind auch möglich.

Bei unterjähriger Anschaffung im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung sogar nur zeitanteilig mit 1/12 für jeden Monat der betrieblichen Zugehörigkeit gewährt.

Bei Gebäuden gibt es nur extrem wenig Abschreibung, weil diese sehr lang abzuschreiben sind. Die Abschreibung beträgt bei Gebäuden jährlich nur 2%, 2,5 % oder 3%.

Beispiel
Im Dezember wird ein Gerät mit einer 5-jährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten von 10.000 € angeschafft. Es wird jährlich bei linearer Abschreibung eine Afa von 2.000 € 💰 als Betriebsausgabe angesetzt (10.000 € : 5) und im Anschaffungsjahr lediglich für den Dezember sogar nur 1/12 der Abschreibung, also nur 167 € als Betriebsausgabe. 💡

Steuermythos 4: Privatentnahmen müssen nicht versteuert werden
Bei der Einkommensteuer ist der Gewinn zu versteuern. Wie sich das Entnahmeverhalten des jeweiligen Unternehmers verhält, ist dabei völlig irrelevant.

Die Höhe des zu versteuernden Betrages hat nichts mit dem Entnahmeverhalten zu tun.

Beispiel
Ein Zahnarzt erwirtschaftet einen Gewinn von 150.000 €. Aufgrund hohen Liquiditätsbedarfs entnimmt er von seinem Konto in dem Jahr 200.000 € und sein Girokonto ist mit 50.000 € im Minus.

Steuerlich hat er den Gewinn von 150.000 € zu versteuern und nicht die Entnahme von 200.000 €. Soweit in diesem Fall die Entnahmen so hoch sind wie sein Gewinn, also 150.000 €, muss er diesen Betrag versteuern, weil er den Gewinn zu versteuern hat. Soweit er mehr entnommen hat als seinen Gewinn, also die 50.000 €, muss er den Betrag nicht versteuern.

Im Folgejahr erwirtschaftet der Zahnarzt wiederum einen Gewinn von 150.000 €, den er ebenfalls versteuern muss. In dem Folgejahr betragen seine Entnahmen allerdings nur 100.000 €. Auch hier muss er trotzdem 150.000 € versteuern, obwohl er nur 100.000 entnommen hat, weil der Gewinn 150.000 € sind. Sein Girokonto hat er jetzt ausgeglichen.
Bleiben Sie gespannt!

Ihre Sabine Banse-Funke

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